Im Fall Thomas Krebs gibt es neue Bewegung, aber zugleich den nächsten Streit um das Tempo weiterer Lockerungen. Wie Pressecop24 unter Berufung auf eine aktuelle Videobotschaft berichtet, konnte Krebs Anfang August erneut seine Eltern besuchen. Außerdem sei ihm die Lockerungsstufe C2 inzwischen gewährt worden.
Krebs erklärt in der Botschaft, in der vergangenen Woche sei ein weiterer gerichtlicher Beschluss eingegangen. Nach seiner Zählung handle es sich inzwischen um den 18. Beschluss, mit dem eine Entscheidung oder Maßnahme der zuständigen Klinik in seinem Fall als rechtswidrig beanstandet worden sei. Der jüngste Vorgang betreffe erneut die Stufe C2, die ihm mittlerweile zwar gewährt worden sei, deren frühere Verweigerung jedoch weiter gerichtlich überprüft worden sei.
Die Zahl von 18 Beschlüssen ist derzeit eine Angabe von Krebs. Der aktuelle Pressecop24-Bericht veröffentlicht weder sämtliche Entscheidungen noch eine vollständige Liste mit Aktenzeichen und Tenor. Eine unabhängige Prüfung jedes einzelnen Vorgangs ist deshalb anhand des öffentlich zugänglichen Materials nicht möglich. F-News hatte bereits über einen Beschluss des Landgerichts Würzburg zur rechtswidrig begründeten Ablehnung eines Lockerungsantrags berichtet. Damals war von 16 gerichtlichen Entscheidungen die Rede.
Der nächste Konflikt betrifft die Stufe C3. Nach Angaben von Krebs habe sein Rechtsanwalt den Antrag ungefähr eine Woche vor der Videobotschaft gestellt. Die Angelegenheit solle jedoch erst im September in einer Lockerungskonferenz behandelt werden. Krebs hält das für eine unnötige Verzögerung, weil solche Konferenzen nach seiner Darstellung monatlich stattfinden, und fragt, warum der Antrag nicht bereits im August beraten werde.
Krebs vermutet hinter dem späteren Termin ein bewusstes Hinausschieben. Außerdem bringt er mögliche finanzielle Interessen ins Spiel. Belege dafür nennt er in der veröffentlichten Erklärung nicht. Dieser Teil ist daher als persönlicher Verdacht zu behandeln, nicht als feststehende Tatsache. Auch der konkrete Inhalt der klinikinternen Stufen C2 und C3 sowie die Gründe für den angekündigten Septembertermin werden im Bericht nicht durch offizielle Unterlagen dokumentiert.
Nach Art. 16 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes ist der Vollzug zu lockern, sobald dadurch Behandlung und soziale Wiedereingliederung gefördert werden und nach den bisherigen Erkenntnissen kein Missbrauch der Lockerung zu erwarten ist. Das Gesetz verlangt damit eine individuelle Prognose. Einen Anspruch darauf, dass ein bestimmter klinikinterner Antrag zwingend in einer bestimmten Monatskonferenz behandelt wird, lässt sich aus der Vorschrift allein jedoch nicht ableiten. Entscheidend wäre deshalb die bislang fehlende Begründung der Einrichtung.
Eine aktuelle öffentliche Stellungnahme der offiziell als Rupert-Mayer-Klinik bezeichneten forensischen Einrichtung oder des Bezirks Unterfranken zu den neuen Vorwürfen war bei der Recherche nicht auffindbar. Damit bleibt offen, ob im August tatsächlich eine reguläre Lockerungskonferenz stattfindet, ob der Antrag rechtzeitig für deren Tagesordnung einging und welche fachlichen oder organisatorischen Gründe für eine Beratung erst im September genannt werden.
Der neue Stand verändert die Lage dennoch: Krebs erhält inzwischen Besuche bei seinen Eltern und hat C2 erreicht. Zugleich behauptet er, dieser Fortschritt sei erneut erst nach juristischem Druck erfolgt. Nach dem jüngsten Streit um die fristgerechte Überprüfung seiner weiteren Unterbringung verlagert sich die Auseinandersetzung nun wieder auf die konkrete Resozialisierung.
Krebs und sein Unterstützer Dirk Lauer rufen außerdem weitere aktuelle oder ehemalige Untergebrachte der Lohrer Forensik dazu auf, vergleichbare Gerichtsbeschlüsse vorzulegen. Das könnte aus dem Einzelfall eine breitere Untersuchung machen. Voraussetzung dafür sind jedoch vollständige, überprüfbare Unterlagen. Achtzehn gerichtliche Korrekturen wären ein institutioneller Alarmzustand. Bis die Beschlüsse einzeln vorliegen, bleibt es eine schwere Behauptung, auf die Klinik und Bezirk endlich nachvollziehbar antworten sollten.
Weitere Quellen: Art. 16 BayMRVG | Videobotschaft von Thomas Krebs








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