Im Fall des aus einem fahrenden Regionalzug gestürzten DB-Sicherheitsmitarbeiters gibt es eine neue Darstellung des Geschehens. Der Pflichtverteidiger des 36-jährigen Beschuldigten beruft sich auf Videoaufnahmen aus dem Zug und widerspricht damit wesentlichen Teilen des zunächst öffentlich entstandenen Bildes.
F-NEWS hatte in der ursprünglichen Meldung über den Vorfall die damaligen Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft wiedergegeben. Danach war es während einer Fahrkartenkontrolle zu einem Streit und anschließend zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Sicherheitsmitarbeiter stürzte durch eine während der Fahrt nachgebende Tür aus dem Zug und wurde lebensgefährlich verletzt.
Nach einem Bericht der Badischen Neuesten Nachrichten behauptet der Verteidiger nun, die Aufzeichnungen zeigten einen anderen Beginn der körperlichen Auseinandersetzung. Demnach habe der Sicherheitsmitarbeiter den stark alkoholisierten Fahrgast am Kragen gepackt, gegen die Tür gestoßen, zu Boden gerissen und geschlagen. Erst danach habe sich der Beschuldigte gewehrt. Das ist die Darstellung der Verteidigung und bislang keine gerichtlich festgestellte Tatsache.
Der Anwalt verweist außerdem darauf, dass sein Mandant nach seiner Darstellung über ein gültiges Deutschland-Ticket verfügte, dieses wegen eines leeren Handyakkus jedoch nicht vorzeigen konnte. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte den von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehl nach Prüfung des vorhandenen Materials abgelehnt. Der Beschuldigte kam deshalb wieder auf freien Fuß.
Unabhängig von der Frage, wer die Auseinandersetzung begann, hat die Staatsanwaltschaft inzwischen klargestellt, dass sie dem Fahrgast den Sturz des Mitarbeiters durch die Zugtür nicht zurechnet. Gegenstand der Ermittlungen seien Schläge und Tritte während des Gerangels. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass eine Zugtür bei voller Fahrt nachgeben könne. Der Sicherheitsmitarbeiter befindet sich inzwischen außer Lebensgefahr.
Damit ist der Fall deutlich offener, als es die ersten Meldungen vermuten ließen. Die Videoaufnahme dürfte für die weitere Bewertung entscheidend sein. Solange sie nicht veröffentlicht und der Ablauf nicht abschließend geklärt ist, dürfen weder die erste Darstellung der Ermittler noch die Gegendarstellung des Verteidigers als erwiesener Tathergang behandelt werden.



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