Die AfD-Fraktion will Parteitage, Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie die Aufstellung von Wahlkandidaten besser vor Störungen und Blockaden schützen. Dazu hat sie im Bundestag den Entwurf eines „Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien“ vorgelegt.
Der Entwurf sieht einen neuen Abschnitt im Parteiengesetz vor. Behörden sollen dafür verantwortlich sein, dass rechtmäßige parteiinterne Veranstaltungen ohne erhebliche Störungen stattfinden können. Für die Gefahrenabwehr blieben grundsätzlich die Länder zuständig. Bei überregional bedeutenden Veranstaltungen soll der Bund Amtshilfe leisten sowie koordinierend und unterstützend eingreifen können.
Neu wäre auch eine finanzielle Haftung des Staates: Wird eine Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt oder verhindert und entstehen einer Partei dadurch Mehrkosten, sollen diese erstattet werden, wenn staatliche Stellen ihre Schutzverantwortung „grob fehlerhaft oder evident unzureichend“ wahrgenommen haben.
Besonders weit reicht die geplante Änderung des Strafgesetzbuches. Ein neuer Paragraf 108g soll die „Behinderung parteiinterner Willensbildung“ mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ahnden. Wer eine Veranstaltung öffentlich, aus einer Gruppe heraus oder durch eine Zugangsblockade vereiteln will, soll mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen müssen.
Die AfD begründet den Vorstoß mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Parteien aus Artikel 21 des Grundgesetzes.
Quellen: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf, Drucksache 21/7346



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