Friedrich Merz ist im ersten Wahlgang zur Wahl des Bundeskanzlers im Bundestag gescheitert. Der CDU-Vorsitzende erhielt nicht die erforderliche absolute Mehrheit der Stimmen aller Bundestagsabgeordneten. Damit tritt nun das weitere Verfahren in Kraft, wie es in Artikel 63 des Grundgesetzes vorgesehen ist.
Laut Grundgesetz schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten oder eine Kandidatin zur Wahl des Bundeskanzlers vor. Erfolgt keine Wahl im ersten Anlauf – also erhält der Vorschlag nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (derzeit mindestens 316 Stimmen) – sieht das Verfahren zunächst eine Übergangsphase von maximal 14 Tagen vor. In dieser Zeit kann der Bundestag eigenständig Kanzlerwahlen ansetzen, auch mit anderen Kandidaten als dem ursprünglich Vorgeschlagenen. In diesen weiteren Wahlgängen ist weiterhin eine absolute Mehrheit erforderlich.
Kommt in dieser Frist keine Wahl zustande, muss spätestens am 15. Tag nach dem ersten gescheiterten Wahlgang eine letzte Abstimmung durchgeführt werden. In diesem dritten und finalen Wahlgang genügt eine relative Mehrheit: Wer die meisten Stimmen auf sich vereint, ist gewählt – selbst wenn es keine absolute Mehrheit ist.
An dieser Stelle erhält der Bundespräsident erneut eine zentrale Rolle. Er hat zwei Optionen: Entweder er ernennt den mit relativer Mehrheit gewählten Kandidaten zum Bundeskanzler oder er löst den Bundestag auf. Entscheidet er sich für eine Auflösung, muss innerhalb von 60 Tagen eine Neuwahl des Bundestages stattfinden. Dies wäre ein seltener Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik und politisch mit weitreichenden Konsequenzen verbunden.
Das gesamte Verfahren ist durch Artikel 63 Grundgesetz geregelt, ergänzt durch die Geschäftsordnung des Bundestages und die formale Mitwirkung des Bundespräsidenten. Das weitere Vorgehen liegt nun in der Hand der Abgeordneten – und möglicherweise bald wieder in jener der Wähler.




