Die Coaching-Industrie ist ein Milliardengeschäft und ein erheblicher Teil davon beruht auf rechtlich zweifelhaften Grundlagen. Seit der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden hat, dass viele Online-Coachings und Mentorings mangels Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig sein können, fordern tausende Kunden ihr Geld zurück, wie n-tv berichtet. Jetzt hat der BGH mit zwei weiteren Urteilen nachgeschärft — und die Spielregeln konkretisiert.
Das Gesetz, um das es geht, ist uralt. Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus einer Zeit, in der Fernkurse per Briefpost verschickt wurden. Zulassungspflichtig ist Fernunterricht dann, wenn zwei Kriterien erfüllt sind: räumliche Trennung der Teilnehmer und eine Erfolgskontrolle. Der BGH hat diese Kriterien nun für das digitale Zeitalter neu ausgelegt — und dabei für viele Coaching-Kunden gute Nachrichten mitgebracht.
Bei Coachings, die auf vorproduzierten Inhalten basieren — also auf Videos, Arbeitsbüchern oder Aufzeichnungen früherer Veranstaltungen — sehen die Karlsruher Richter das Kriterium der räumlichen Trennung als erfüllt an. Solche Angebote unterliegen damit dem FernUSG. Wer als Anbieter keine entsprechende Zulassung besitzt, hat ein handfestes Problem: Der Vertrag ist nichtig, der Kunde hat Anspruch auf Rückzahlung.
Anders verhält es sich bei Live-Coachings. Findet der überwiegende Teil des Unterrichts in Echtzeit statt — etwa über Zoom oder Teams —, und können Teilnehmer direkt Fragen stellen und mit dem Coach interagieren, gilt das Angebot laut BGH als moderne Form des Klassenraums. Keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes, keine Zulassungspflicht, keine Rückforderung.
Beim zweiten Kriterium, der Erfolgskontrolle, legt der BGH ebenfalls pragmatisch aus: Eine formelle Prüfung durch den Anbieter ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen und sein Verständnis selbst zu überprüfen — eine sogenannte persönliche Lernkontrolle. Entscheidend ist dabei, was in den Vertragsunterlagen steht, nicht wie der Unterricht tatsächlich abgelaufen ist.
Das sind keine akademischen Feinheiten. In der Praxis sind viele Coachings Mischformen — ein Teil läuft über aufgezeichnete Videos, ein anderer über Live-Calls. Je nach Gewichtung kann das über Tausende Euro entscheiden. Wer glaubt, Geld zurückfordern zu können, sollte die Vertragsunterlagen von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Einige Anwaltskanzleien und Interessengemeinschaften bieten eine kostenlose Erstprüfung an — und bei aussichtsreichen Fällen übernimmt ein Prozessfinanzierer die Kosten gegen ein Erfolgshonorar.
Was bleibt: Die Coaching-Szene — mit ihren selbsternannten Mindset-Gurus, Krypto-Mentoren und Vertriebs-Visionären — hat jahrelang stolze Preise für Angebote kassiert, die rechtlich auf tönernen Füßen standen. Der BGH hat den Kunden nun das Werkzeug gegeben, sich das Geld zurückzuholen. Ob sie es nutzen, liegt an ihnen.
Quellen:
1. n-tv: Klarstellung des BGH — In diesen Fällen können Coaching-Kunden Geld zurückfordern





