Mit einem Urteil von erheblicher Tragweite hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungsmakler wegen Diskriminierung aus ethnischen Gründen zu Schadensersatz verurteilt werden darf, wenn Anfragen unter „ausländisch klingenden“ Namen abgelehnt, unter deutschen Namen jedoch akzeptiert werden. Der Makler muss der abgewiesenen Mietinteressentin 3.000 Euro Entschädigung zahlen, wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren mehrere Online-Anfragen zu Wohnungsbesichtigungen. Die Klägerin hatte sich zunächst unter ihrem echten, pakistanisch klingenden Namen beworben – ohne Erfolg. Weitere Anfragen unter ähnlich klingenden Namen blieben ebenfalls unbeantwortet. Erst als identische Anfragen mit deutschen Nachnamen wie „Schneider“ oder „Schmidt“ gestellt wurden, bot der Makler Besichtigungstermine an. Für den Bundesgerichtshof genügte dieser Vergleich, um eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft anzunehmen.

Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH ausdrücklich akzeptiert, dass die Klägerin selbst oder mit Hilfe Dritter gezielt Anfragen unter falschem Namen stellte, um genau diesen Effekt zu erzeugen. Darin sieht das Gericht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Makler sei als Akteur auf dem Wohnungsmarkt unmittelbar an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gebunden und hafte eigenständig – unabhängig davon, ob auch der Vermieter verantwortlich gemacht werden könnte.

Das Urteil stärkt die Position von Bewerbern erheblich. Bereits Indizien reichen aus, um die Beweislast vollständig auf den Makler zu verlagern. Dieser muss dann nachweisen, dass keinerlei Diskriminierung vorlag – ein praktisch kaum erfüllbares Unterfangen, da interne Abläufe, Priorisierungen oder zeitliche Zufälle kaum gerichtsfest belegbar sind.

Beweisprovokation wird zur neuen Normalität

Gerade hier liegt der Kern der Kritik. Der Bundesgerichtshof wertet gezielte Testanfragen unter falschem Namen nicht als problematisch, sondern macht sie faktisch zum anerkannten Beweismittel. Damit wird ein System geschaffen, in dem nicht mehr reales Fehlverhalten nachgewiesen werden muss, sondern der bloße Eindruck genügt. Der Übergang von Rechtsdurchsetzung zu gezielter Anspruchserzeugung ist fließend.

Zugleich wird der Schadensbegriff massiv ausgeweitet. Die Nicht-Einladung zu einer Wohnungsbesichtigung – ein alltäglicher Vorgang auf einem überlasteten Markt – wird mit einer empfindlichen Geldentschädigung sanktioniert. Das setzt Anreize, nicht mehr primär Wohnraum zu suchen, sondern Konstellationen zu konstruieren, die juristisch verwertbar sind.

Auch die eigenständige Haftung des Maklers wirft Fragen auf. Makler agieren im Auftrag, nicht als politische Akteure. Sie nun zu Trägern eines umfassenden Gesinnungsverdachts zu machen, verschiebt Risiken einseitig und dürfte die Bereitschaft, Wohnraum überhaupt zu vermitteln, weiter senken.

Unterm Strich wirkt das Urteil weniger ausgleichend als eskalierend. Es schafft keine Klarheit, sondern neue Unsicherheit – und es trägt dazu bei, dass der ohnehin angespannte Wohnungsmarkt zusätzlich durch Misstrauen, juristische Vorsicht und Rückzug belastet wird. Statt Rechtssicherheit liefert Karlsruhe ein Signal: Schon der falsche Name kann teuer werden.

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