Eine Mutter aus Rutzenmoos in Oberösterreich hat Einspruch gegen einen Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelegt, wie ADF International berichtet. Ihr Vergehen: Sie hielt ihren zehnjährigen Sohn im März 2025 für vier Tage vom Unterricht fern, weil an seiner Schule ein externer Sexualkunde-Workshop stattfinden sollte – ohne dass die Eltern vorab über die Inhalte informiert worden wären. Der Staat quittierte das mit einer 110-Euro-Geldstrafe.
Dr. Michaela Vamos-Karandish hatte sich, bevor sie ihren Sohn zu Hause behielt, mehrfach schriftlich und mündlich an Schule und Bildungsdirektion gewandt und nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Vergeblich. Im Klassenraum lagen derweil 17 verschiedene Aufklärungsbücher zwei Wochen lang frei zugänglich aus – ohne pädagogische Begleitung. Darunter Titel wie „Lina, die Entdeckerin“ und „Mein erstes Aufklärungsbuch“ mit expliziten Darstellungen sexueller Praktiken. Ein Buch eröffnete das Thema Sex mit dem Satz: „Sex ist für alle da, ob groß oder klein, dick oder dünn, und auch für junge Leute wie dich!“
Zusätzlich kritisiert die Mutter die Art, wie die Elternabstimmung über den Workshop ablief: Wer nicht zustimmte, wurde laut ihrem Einspruch nicht darüber informiert, wann und wie die Inhalte stattdessen vermittelt werden würden. Eine freie, informierte Entscheidung war damit faktisch ausgehebelt. Vamos-Karandish verweist außerdem auf frühere Vorfälle an der Schule: Kinder hätten nach Sexualkunde-Einheiten mit Angstzuständen und Albträumen reagiert, ihre eigene Tochter eingeschlossen.
Rechtlich beruft sie sich auf Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Erziehungsrecht der Eltern schützt, sowie auf ihre verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht. Die Menschenrechtsorganisation ADF International unterstützt den Fall. Deren Leiter der europäischen Rechtsabteilung, Dr. Felix Böllmann, bringt es auf den Punkt: Wo Unterrichtsinhalte mit den Grundüberzeugungen einer Familie in Konflikt geraten, müsse ein verhältnismäßiger Ausgleich möglich sein – eine Verwaltungsstrafe sei das falsche Instrument.






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