ai-generated

Wenn die Bundesregierung Wahlen verschieben will – welche Möglichkeiten gibt es wirklich?

|

|

Nach den Sabotageakten zur Teilnahme von AfD-Kandidaten an Wahlen, wie im Fall Joachim Paul, stellt sich weiterhin die Frage: Unter welchen Umständen könnten in Deutschland komplette Wahlen ausgesetzt werden?

Im Normalbetrieb sind Einschränkungen der Grundrechte schon durch einfache Gesetze möglich – etwa beim Versammlungsrecht, bei der Berufsfreiheit oder durch Quarantäneauflagen. Das Infektionsschutzgesetz erlaubt solche Eingriffe bei der Bekämpfung von Seuchen. Betroffen sein können die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit und sogar die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ verschaffte dem Gesundheitsministerium während der Corona-Krise zusätzliche Vollmachten. Doch eins ist klar: Wahlen dürfen auf dieser Grundlage nicht verschoben werden. Sie fanden trotz aller Maßnahmen stets statt – mit Masken, Hygienekonzepten oder per Briefwahl.

Anders sieht es in den klassischen Notstandsszenarien des Grundgesetzes aus. Im sogenannten Spannungsfall, der eine Gefährdung des Bundes voraussetzt, kann das Parlament weitreichende Befugnisse übertragen. Noch drastischer ist der Verteidigungsfall: Wird Deutschland angegriffen oder ein Angriff steht unmittelbar bevor, kann die Amtszeit des Bundestages verlängert und Wahlen ausgesetzt werden. Sogar ein Notparlament, der Gemeinsame Ausschuss, ist dann vorgesehen.

Für die Bürger bedeutet das harte Einschränkungen. Im Verteidigungsfall können Reisen untersagt und die Freizügigkeit aufgehoben werden. Behörden dürfen Anordnungen zum Aufenthaltsort machen, man kann also gezwungen werden, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Ausgangssperren, Zensur von Medien, Zwangsarbeit und Enteignungen sind rechtlich möglich. Selbst die Unverletzlichkeit der Wohnung kann außer Kraft gesetzt werden – Behörden könnten jederzeit Zutritt verlangen. Kurz gesagt: Die Grundrechte, die sonst als unantastbar gelten, stehen im Ernstfall fast vollständig zur Disposition.

Die Corona-Notstandspolitik schränkte das Leben massiv ein, doch die Wahlen blieben unantastbar. Nur im Verteidigungsfall – also bei Krieg – erlaubt das Grundgesetz ausdrücklich, dass das Volk nicht mehr an die Urne gerufen wird. Aber auch das kann man biegen, beugen, brechen oder einfach ändern!

Quelle: Grundgesetz (Art. 39, Art. 115 ff.) und Infektionsschutzgesetz.

Entdecke mehr von

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen