Vollkommene Dekadenz: Gefangener verschickt Sperma per Post – Gericht kassiert Strafe und blamiert den Strafvollzug

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Justizvollzugsbeamte kontrollieren hinter Gefängnisgittern einen verdächtigen Briefumschlag
Symbolbild: Vollzugsbedienstete müssen die Post von Strafgefangenen kontrollieren.

Wie das Landgericht Hagen in einem Beschluss vom 8. Juli 2026 (Az. 62 StVK 35/26 Vollz) entschieden hat, war eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen rechtswidrig. Der Mann hatte seiner Verlobten Papier geschickt, das mit seinem Sperma versehen war. Die Justizvollzugsanstalt entdeckte die Sendung bei der Postkontrolle und verhängte eine einwöchige Freizeitsperre. Das Gericht erklärte diese Strafe nun für rechtswidrig.

Der Häftling verbüßt wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Nach Angaben des Gerichts tauschten er und seine Verlobte regelmäßig Schreiben aus, die mit Körperflüssigkeiten aus ihren Intimbereichen versehen waren. Als Bedienstete der JVA einen entsprechenden Brief kontrollieren mussten, sah die Anstalt darin eine Gesundheitsgefährdung für das Personal und einen Verstoß gegen die Pflichten des Gefangenen.

Der Gefangene zeigte keinerlei Einsicht. Bei Ekelgefühlen sollten die Mitarbeiter die Briefkontrolle eben mit Handschuhen durchführen, erklärte er. Ein Verbot des Versands unterdrücke seine sexuellen Fantasien und verletze sein Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.

Die Strafvollstreckungskammer folgte der Argumentation der JVA trotzdem nicht. Nach ihrer Auffassung dient die gesetzliche Pflicht zur Gesundheitsfürsorge lediglich dem Schutz der Gefangenen selbst, nicht dem Schutz der Vollzugsbediensteten. Auch der Vorwurf einer Störung des geordneten Miteinanders sei als alleinige Grundlage für eine Disziplinarmaßnahme zu unbestimmt.

Bemerkenswert ist die juristische Einordnung des Gerichts: Der Versand von mit Sperma versehenem Papier sei kein klassischer Schriftwechsel, weil dabei nicht der Austausch von Gedanken oder Informationen im Vordergrund stehe. Vielmehr gehe es um die Übersendung einer körperlichen Substanz und damit rechtlich um ein Paket. Für einen solchen Versand wäre grundsätzlich eine ausdrückliche Genehmigung der JVA erforderlich.

Genau auf diesen Verstoß hatte die Anstalt ihre Disziplinarmaßnahme jedoch nicht gestützt. Sie hatte im Verfahren auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass dem Gefangenen die notwendige Paketerlaubnis fehlte. Deshalb durfte das Gericht diesen Punkt nicht nachträglich an die Stelle der ursprünglichen Begründung setzen.

Hinzu kam, dass die Justizvollzugsanstalt die Sendung nach Abschluss des Disziplinarverfahrens sogar noch an die Verlobte weiterleitete. Für die Kammer ließ dies den Schluss zu, dass die Anstalt dem Versand möglicherweise nachträglich zugestimmt hatte. Der Gefangene hatte die einwöchige Freizeitsperre zu diesem Zeitpunkt bereits verbüßt. Das Gericht erkannte dennoch ein Rehabilitationsinteresse an, weil eine solche Disziplinarmaßnahme spätere Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder die Entlassung beeinflussen kann.

Das Landgericht stellte ausdrücklich nicht fest, dass solche Sendungen zulässig sind. Die Sanktion scheiterte daran, dass die Justizvollzugsanstalt die falsche Rechtsgrundlage herangezogen und den nach Auffassung des Gerichts entscheidenden Verstoß nicht rechtzeitig festgestellt hatte.

Damit endet der ekelerregende Vorgang in vollkommener bürokratischer Dekadenz. Vollzugsbedienstete müssen mit den Körperflüssigkeiten eines Gefangenen umgehen, während dieser sich auf seine sexuelle Selbstentfaltung beruft. Anschließend wird selbst eine lächerlich milde Freizeitsperre kassiert, weil die Behörde das Ejakulat juristisch unter der falschen Vorschrift einsortiert hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen trägt die Landeskasse.

Der Beschluss legt zugleich ein handwerkliches Versagen der JVA und eine Lücke im Strafvollzugsrecht offen. Der Versand von Körperflüssigkeiten muss eindeutig verboten, hygienisch abgesichert und klar sanktioniert werden. Die Würde und Gesundheit der Vollzugsbediensteten dürfen nicht davon abhängen, ob eine Anstalt Sperma im richtigen Formularfeld als Brief, Paket oder Störung des Zusammenlebens verbucht.

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