Ein Mann heiratet in Gambia eine zweite Frau, obwohl seine erste Ehefrau einer Vielehe ausdrücklich nicht zugestimmt haben soll. Anschließend „entlässt“ er die erste Frau nach islamischem Recht aus der Ehe und lässt die Verstoßung von einem islamischen Gericht in Banjul registrieren. Was nach einer Parallelwelt aus Polygamie, Männerprivileg und religiösem Familienrecht klingt, beschäftigt nun Österreichs höchste Zivilrichter.
Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, die eine Anerkennung der gambischen Scheidung abgelehnt hatten. Das Verfahren geht zurück an das zuständige Gericht. Es muss erneut prüfen, ob die Verstoßung in Österreich rechtliche Wirkung entfalten kann. Eine endgültige Anerkennung ist das noch nicht. Aber allein die geöffnete Tür ist ein Alarmsignal.
Der Fall betrifft ein Ehepaar gambischer Herkunft, das 2006 in Gambia heiratete und 2009 nach Wien zog. 2022 nahm der Mann in Gambia eine zweite Ehefrau. Die erste Frau erklärte laut dem Bericht, sie habe einer polygamen Ehe nie zugestimmt. Daraufhin sprach der Mann die islamische Verstoßung aus. Für die Frau ist die Frage keineswegs theoretisch: Wird die Scheidung anerkannt, kann das ihre Stellung und ihre Unterhaltsansprüche berühren.
Österreichs bisherige Rechtsprechung war an diesem Punkt deutlich. Die einseitige Verstoßung einer Ehefrau durch den Mann – der sogenannte Talaq – widerspricht grundsätzlich dem österreichischen „ordre public“, also den unverzichtbaren Grundwerten der Rechtsordnung. Der OGH hat allerdings Ausnahmen zugelassen, etwa wenn die Frau von Anfang an mit dieser Form der Scheidung einverstanden war. Genau solche Voraussetzungen sollen nun im konkreten Fall nochmals geprüft werden.
Das muss man korrekt benennen: Der OGH hat die Scharia nicht zum österreichischen Gesetz erklärt. Er hat auch nicht entschieden, dass künftig jeder Mann seine Frau durch ein religiöses Machtwort loswerden kann. Doch der Beschluss zeigt, wie weit islamisches Familienrecht bereits in den europäischen Rechtsraum hineinragt. Eine Scheidung, die aus einem System stammt, in dem der Mann mehrere Frauen heiraten und eine Ehe einseitig beenden kann, wird nicht an der Grenze abgefertigt. Sie erhält Aktenzeichen, Rechtsmittel und die Chance auf Anerkennung.
Genau so sieht Islamisierung durch die Hintertür aus. Nicht mit einem einzigen Gesetz, auf dem groß „Scharia“ steht, sondern Fall für Fall, Ausnahme für Ausnahme und Gutachten für Gutachten. Am Ende wird aus einer fremden religiösen Rechtsordnung ein Gegenstand ganz normaler österreichischer Rechtspflege. Die Zumutung wird juristisch zerlegt, bis sie als internationalprivatrechtliches Detail erscheint.
Besonders bitter ist, dass ausgerechnet eine Frau um Schutz vor dieser Ordnung kämpfen muss. Sie soll eine Vielehe abgelehnt haben – und dennoch steht zur Debatte, ob die vom Mann veranlasste Verstoßung in Österreich Wirkung entfaltet. Wer Frauenrechte sonst bei jeder Gelegenheit im Munde führt, müsste hier eine glasklare rote Linie verlangen: Keine Anerkennung einer einseitigen Verstoßung, keine Hintertür für Polygamie, kein Rabatt auf Gleichberechtigung wegen „Auslandsbezugs“.
Ein säkularer Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht dadurch, dass er jede importierte Rechtsvorstellung möglichst feinfühlig prüft. Er beweist sie dadurch, dass er seine Grundsätze verteidigt. Ehe, Scheidung und Unterhalt dürfen in Österreich nicht davon abhängen, welches religiöse Männerrecht im Herkunftsland bemüht wurde. Wo die Gleichberechtigung endet, muss auch das internationale Privatrecht enden.
Grundlagen: Bericht von FREILICH, die ständige OGH-Rechtsprechung zur islamischen Verstoßung sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorrang der säkularen Rechtsordnung.



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