Die Landesmedienanstalten geraten unter massiven Druck: Der Journalist Alexander Wallasch zieht vor Gericht und erhebt schwere Vorwürfe gegen die staatliche Medienaufsicht. In einer umfangreichen Klageschrift wird detailliert dargelegt, warum Beanstandungen, Untersagungen und Zwangsgelder gegen sein Portal nicht nur überzogen, sondern verfassungswidrig sein sollen. Im Kern geht es um nichts weniger als die Frage, ob staatliche Stellen journalistische Inhalte bewerten, sanktionieren und damit faktisch steuern dürfen.

Auslöser ist ein Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 21. Oktober 2025, der drei Artikel auf alexander-wallasch.de beanstandet und deren weitere Verbreitung untersagt. Hinzu kommen Zwangsgeldandrohungen von jeweils 500 Euro pro Beitrag sowie eine Verwaltungsgebühr von 2.500 Euro. Begründet wird dies mit angeblichen Verstößen gegen „anerkannte journalistische Grundsätze“ nach dem Medienstaatsvertrag. Die Klage, eingereicht am 19. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht Braunschweig, zerlegt diesen Ansatz Punkt für Punkt.

Zentraler Angriffspunkt: Der unbestimmte Begriff der „journalistischen Sorgfaltspflicht“. Laut Klageschrift wird hier ein dehnbarer Maßstab geschaffen, den Behörden nach Belieben auslegen können. Besonders brisant ist der Vorwurf, dass Landesmedienanstalten mittlerweile KI-gestützte Screenings einsetzen, um Inhalte massenhaft zu überwachen. Das führe zu permanentem Rechtfertigungsdruck für kritische Medien und laufe auf eine funktionale Vorzensur hinaus – ein klarer Konflikt mit der Pressefreiheit und dem Zensurverbot des Grundgesetzes.

Hinzu kommt die selektive Vollzugspraxis: Während etablierte Medien, die dem Deutschen Presserat angehören, von staatlichen Sanktionen weitgehend verschont bleiben, geraten unabhängige Online-Medien ins Visier. Die Klage spricht von einer faktischen Zweiklassengesellschaft im Journalismus. Wer sich der „richtigen“ Selbstkontrolle unterwirft, bleibt unbehelligt – wer unabhängig bleibt, riskiert Untersagungen und Gebühren. Das sei ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Besonders scharf fällt die Kritik an den verhängten Maßnahmen aus. Statt präziser Korrektur- oder Klarstellungsauflagen werde gleich die Verbreitung ganzer Artikel untersagt, obwohl sich die Beanstandungen auf einzelne Passagen beziehen. Diese Praxis erzwinge faktisch die Depublikation und überschreite jedes Maß. Die Medienanstalten, so der Tenor der Klage, agierten damit nicht mehr als neutrale Aufsichtsbehörden, sondern als inhaltliche Kontrolleure.

Wallasch macht deutlich, dass es hier nicht um Detailfragen geht, sondern um die Grundarchitektur der Medienfreiheit. Die Klageschrift kommt zu dem Schluss, dass § 19 und § 109 des Medienstaatsvertrags in der aktuellen Anwendung gegen mehrere Verfassungsartikel verstoßen – darunter Pressefreiheit, Zensurverbot, Bestimmtheitsgebot und Gleichbehandlung. Sollte das Gericht dieser Argumentation folgen, hätte das Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus.

Quelle: Klageschrift ungekürzt: Was Landesmedienanstalten machen, ist Verfasssungsbruch!

Bescheid der NLM – komplett als PDF [2,2 MiB]
Klageschrift – ungekürzt als PDF [510,6 KiB]

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