Die TP-Presseagentur fasst die neue EuGH-Linie zur Verbreitung von Inhalten des Senders Russia Today klar zusammen: Das Verbot, Inhalte von RT zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist. Weder Gewinnerzielungsabsicht noch Umfang oder Dauer der Verbreitung seien entscheidend. Wer direkt oder indirekt verbotene Inhalte bereitstellt, kann demnach als „Betreiber“ erfasst werden.
Ausgangspunkt ist ein Strafverfahren in Deutschland gegen drei Personen, die mehrfach Videos von RT Deutsch auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht haben sollen. Das deutsche Gericht wollte wissen, ob eine nicht kostenpflichtige, durch freiwillige Zuwendungen finanzierte Website unter den Begriff „Betreiber“ fällt. Der EuGH sagt: ja. Entscheidend sei nicht, ob wirtschaftlich gehandelt werde, sondern ob verbotene Inhalte bereitgestellt werden.
Damit wird aus einem Sanktionsinstrument gegen einen staatlich finanzierten russischen Sender ein scharfes Netz gegen private Weiterverbreiter. Genau an diesem Punkt setzt Norbert Häring an. In seinem Beitrag zum RT-Urteil kritisiert er, der EuGH habe sich faktisch zur Partei in einem Propagandakrieg gemacht und die Folgen für Meinungs- und Informationsfreiheit nicht ernsthaft abgewogen.
Häring verweist darauf, dass der EuGH die Auslegung weiter fasst, als es nach seiner Darstellung selbst frühere Erläuterungen der EU-Kommission nahegelegt hätten. Nicht nur professionelle Plattformen, Provider oder kommerzielle Medienakteure könnten betroffen sein. Nach Härings Lesart können auch private Blogger oder sogar Nutzer sozialer Medien erfasst werden, wenn sie Inhalte eines sanktionierten Mediums weiterverbreiten. Ob der konkrete Inhalt wahr ist, ob Geld fließt oder ob ein ausländischer Einfluss vorliegt, spiele nach dieser Logik keine entscheidende Rolle.
Noch gefährlicher ist der zweite Punkt. In einem weiteren Artikel schreibt Häring, der EuGH stelle spendenfinanzierte regierungskritische Medien indirekt unter Generalverdacht. Das Gericht habe in seiner Begründung ausgeführt, freiwillige Beiträge Dritter erschwerten die Rückverfolgbarkeit der Herkunft der Mittel und könnten ausländische Einflussnahme erleichtern. Für Häring ist das ein Signal an Banken, Behörden und Gesetzgeber: Spendenfinanzierung wird vom Modell unabhängiger Medien zum Verdachtsmoment umgedeutet.
Das ist politischer Sprengstoff. Gerade kleine, kritische Blogs und Publizisten leben oft von freiwilligen Zuwendungen ihrer Leser. Sie haben keine Großverlage, keine Staatsverträge, keine Stiftungsapparate und keine Werbeetats hinter sich. Wenn genau diese Finanzierung künftig als Risiko für ausländische Einflussnahme markiert wird, dann trifft es nicht nur russlandnahe Kanäle. Dann trifft es das letzte Ausweichmodell für unabhängigen Journalismus.
Die offizielle Begründung lautet Schutz vor russischer Propaganda und Sicherung der öffentlichen Ordnung. Doch die juristische Technik dahinter ist brandgefährlich: Erst wird ein Feindbild definiert, dann ein Verbotskreis weit gezogen, dann die private oder spendenfinanzierte Verbreitung miterfasst. Am Ende steht nicht nur RT im Visier, sondern jeder, der unerwünschte Inhalte weiterreicht und sich nicht in die großen, kontrollierbaren Medienstrukturen einfügt.
Für die EU ist das bequem. Für freie Öffentlichkeit ist es verheerend. Wer Kritik nur noch erlaubt, solange sie finanziell transparent, institutionell genehm, politisch ungefährlich und algorithmisch sauber ist, hat Meinungsfreiheit nicht geschützt, sondern verwaltet. Und verwaltete Meinungsfreiheit ist keine Freiheit, sondern ein Gnadenrecht.




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