Deutschlandfahne im Bundestag verboten: Klöckner erklärt Schwarz-Rot-Gold zum unerlaubten Aushang

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Eine Deutschlandfahne hängt sichtbar in einem Bürofenster des Bundestags
Von außen sichtbare Fahnen sind in den Fenstern der Bundestagsgebäude grundsätzlich untersagt. Symbolbild: F-News

Die AfD-Abgeordnete Beatrix von Storch darf eine Deutschlandfahne weder aus ihrem Bundestagsbüro schwenken noch sichtbar ins Fenster hängen. Das erklärte sie am Mittwoch in einem Video auf X. „Dem Deutschen Volke“ stehe über ihrem Büro am Reichstagsgebäude, sagte von Storch. Aus dem Gebäude dürfe jedoch offenbar nicht einmal die Fahne dieses Volkes gezeigt werden.

Der Vorgang folgt auf einen Einsatz der Bundestagspolizei am Montag. Von Storch, der AfD-Abgeordnete Stefan Keuter und Mitarbeiter hatten von einem Balkon aus eine große Deutschlandfahne geschwenkt. Vor dem Gebäude zogen Teilnehmer einer Demonstration vorbei, die „Merz muss weg“ riefen. Die Polizei erschien im Büro und beendete die Aktion.

Inzwischen hat die Bundestagsverwaltung ihre Linie klargestellt. Das Anbringen von Fahnen in Bürofenstern sei grundsätzlich und unabhängig von der jeweiligen Symbolik verboten. Paragraf 4 der Hausordnung des Deutschen Bundestages untersagt Aushänge an Fenstern und Fassaden, wenn sie von außen sichtbar sind. Darunter fallen nach Darstellung der Verwaltung nicht nur Deutschland- und Europafahnen, sondern ebenso Regenbogenflaggen.

Von einem eigens gegen Schwarz-Rot-Gold gerichteten Verbot kann damit nicht gesprochen werden. Die Regel ist formal neutral. Politisch wirkt das Ergebnis trotzdem grotesk: Die Nationalflagge eines demokratischen Staates wird in dessen Parlament nicht als selbstverständliches Verfassungssymbol behandelt, sondern als störender Aushang, der die einheitliche Fassade beeinträchtigt.

Von Storch verweist darauf, dass zuvor eine Regenbogenfahne in einem gegenüberliegenden Bürofenster zu sehen gewesen sei. Auch solche Fahnen hat die Verwaltung nach eigenen Angaben entfernen lassen. Der entscheidende Punkt ist daher weniger eine bevorzugte Behandlung einzelner Symbole. Er liegt in einer Hausordnung, die keinen Unterschied zwischen parteipolitischer Botschaft und den Farben der Bundesrepublik kennt.

Schwarz-Rot-Gold steht nicht für eine Partei und auch nicht für eine Demonstration. Die Farben sind in Artikel 22 des Grundgesetzes ausdrücklich als Bundesflagge festgelegt. Sie stehen für den Staat, dessen frei gewählte Abgeordnete in diesen Gebäuden arbeiten. Dass ihre sichtbare Verwendung dort nur nach den Vorgaben der Hausverwaltung möglich sein soll, offenbart ein merkwürdig bürokratisches Verhältnis zur eigenen Nation.

Die Bundestagspräsidentin kann sich auf eine allgemeine Regel berufen. Damit ist der Vorgang verwaltungsrechtlich erklärt, politisch aber nicht erledigt. Ein Parlament, das unter der Inschrift „Dem Deutschen Volke“ tagt, sollte nicht die eigene Nationalflagge aus seinen Fenstern verbannen. Wenn die Hausordnung dieses Ergebnis verlangt, gehört nicht die Fahne entfernt, sondern die Hausordnung geändert.

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