Kriegsverbrechen, Todesstrafe, Amtsenthebung: Was droht einem Präsidenten, der eine Zivilisation auslöschen will?

Von Redaktion — 08.04.2026 — Quelle: F-NEWS

„Eine ganze Zivilisation wird heute Nacht sterben und nie wieder zurückkehren“ – so schrieb Donald Trump am 7. April 2026 auf Truth Social, während er dem Iran mit der Vernichtung sämtlicher Kraftwerke und Brücken drohte. Das humanitäre Völkerrecht verpflichtet Konfliktparteien dazu, jederzeit zwischen zivilen und militärischen Zielen zu unterscheiden – Trumps Ankündigungen können daher als offene Androhung von Kriegsverbrechen verstanden werden, wie das ZDF berichtet. Die Frage, die sich seitdem Juristen, Politiker und Kommentatoren weltweit stellen, ist eine, die das US-System noch nie ernst nehmen musste: Was passiert rechtlich mit einem Präsidenten, der tatsächlich so handelt?

Todesstrafe theoretisch möglich – aber nur im eigenen Land

Ja, die Todesstrafe ist unter US-amerikanischem Recht für Kriegsverbrechen vorgesehen – jedenfalls auf dem Papier. Der Uniform Code of Military Justice (UCMJ), also das US-Wehrstrafrecht, sieht bei Tod des Opfers auch die Todesstrafe vor. Der sogenannte War Crimes Act von 1996 ermöglicht zudem die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen gegen US-Bürger oder durch US-Staatsangehörige. Der Haken: Ein amtierender Präsident genießt weitreichende Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung im Inland – solange er im Amt ist. Eine Anklage durch US-Gerichte während der Amtszeit gilt als verfassungsrechtlich ausgeschlossen. International sieht es nicht besser aus. Da die USA das Rom-Statut über den Internationalen Strafgerichtshof nicht ratifiziert haben, können von den USA begangene Kriegsverbrechen dort nicht angeklagt werden. Washington hat nicht nur den IStGH nie anerkannt, sondern aktiv gegen ihn gearbeitet: Ein Gesetz aus dem Jahr 2002 gibt dem Präsidenten der USA die Möglichkeit, „jede notwendige Maßnahme“ zu ergreifen, um die Freilassung gleich welchen amerikanischen Bürgers zu erzwingen, der vom ICC verhaftet wurde – im Volksmund „Haager Invasionsgesetz“ genannt.

Trump selbst hat den IStGH bereits mit Sanktionen belegt, nachdem dieser gegen israelische Regierungsmitglieder Haftbefehle erließ. Noch nie saßen ein Politiker oder Militärangehöriger eines westlichen Staates wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf der Anklagebank des Internationalen Strafgerichtshofs oder eines Gerichts in einem Drittstaat. Das ist die ernüchternde Realität hinter dem Völkerrecht – es gilt für die Schwachen, nicht für die Mächtigen. Dennoch: Das Inkrafttreten des Römischen Statuts stellte klar – auch Staats- oder Regierungschefs und Regierungsmitglieder können zur Rechenschaft gezogen werden. Es gibt formal keine Immunität für die politische Führung eines Staates – zumindest vor internationalen Gerichten, die zuständig wären. Das Problem ist die Durchsetzung.

Impeachment: Instrument mit stumpfer Klinge

Das Amtsenthebungsverfahren ist der naheliegendste Mechanismus im US-System, wenn ein Präsident die Verfassung bricht oder Verbrechen begeht. Rep. John Larson (D-Conn.) brachte bereits Anklageartikel gegen Trump ein, die unter anderem die „serielle Anmaßung der kriegsbefugnisse des Kongresses und die Begehung von Mord, Kriegsverbrechen und Piraterie“ zitieren. Aber Impeachment führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung – und schon gar nicht zur Todesstrafe.

Ein erfolgreiches Amtsenthebungsverfahren endet lediglich mit der Absetzung und einem möglichen Berufsverbot für zukünftige Ämter. Für eine strafrechtliche Anklage danach müsste der reguläre Justizapparat tätig werden – mit allen oben genannten Hürden. Und: Weder Impeachment noch die Anwendung des 25. Verfassungszusatzes ist derzeit realistisch, solange Republikaner beide Kammern kontrollieren und keine offene Revolte innerhalb der Trump-Administration existiert.

Der 25. Verfassungszusatz: Nie benutzt, jetzt gefordert

Der 25. Zusatzartikel zur US-Verfassung ermöglicht es, einen Präsidenten für amtsunfähig zu erklären – ohne Strafverfahren, ohne Schuldfeststellung, nur aufgrund seiner Unfähigkeit, das Amt auszuüben. Vizepräsident und eine Mehrheit des Kabinetts können erklären, dass der Präsident „nicht in der Lage ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen“ – woraufhin der Vizepräsident die Amtsgeschäfte übernimmt. Ein Widerspruch des Präsidenten würde die Frage dann an den Kongress weitergeben, der mit Zweidrittelmehrheit beider Kammern entscheiden müsste. Mehr als 70 Parlamentarier, darunter mehrere Senatoren, forderten in getrennten Erklärungen, dass Trumps Kabinett den 25. Zusatzartikel anwenden und ihn für amtsunfähig erklären solle. Darunter war – bemerkenswert – auch die frühere Trump-Verbündete Marjorie Taylor Greene, die schrieb: „Wir können keine ganze Zivilisation töten.“

Der 25. Verfassungszusatz ist noch nie genutzt worden, um einen amtierenden Präsidenten abzusetzen. Jede Anwendung würde formelles Handeln des Vizepräsidenten und einer Mehrheit des Kabinetts erfordern, gefolgt von einer möglichen Beteiligung des Kongresses – ein Prozess mit zahlreichen rechtlichen und politischen Hürden. JD Vance, der als Erster handeln müsste, lobte Trump währenddessen aus Budapest. Die Wahrscheinlichkeit liegt also nahe null.

Was bleibt: Militärische Befehlsverweigerung und Nachwelt

Es gibt noch einen weiteren, selten diskutierten Mechanismus: Das Militär selbst. US-Generäle sind nach dem Völkerrecht verpflichtet, eindeutig illegale Befehle zu verweigern. Würde Trump den Befehl geben, zivile Infrastruktur flächendeckend zu zerstören, wären Kommandierende theoretisch nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diesen Befehl zu verweigern. In der Praxis ist das ein Balanceakt zwischen Verfassungseid und Gehorsamkeitspflicht, der in der US-Militärgeschichte noch nie offen ausgetragen wurde. Was wir erleben, ist ein Verfall – nicht im nostalgischen Sinne, sondern im präzisen Sinne einer Erosion jener Normen, die nach 1945 errichtet wurden, um die Katastrophen des 20. Jahrhunderts nicht zu wiederholen. Dieselben Handlungen, die als Kriegsverbrechen gelten, wenn Russland sie in der Ukraine begeht, werden als „Verhandlungstaktik“ bezeichnet, wenn Washington sie ankündigt. Das ist keine juristische Frage mehr. Es ist eine politische. Eine strafrechtliche Konsequenz für Trump – Todesstrafe eingeschlossen – ist solange ausgeschlossen, wie die USA kein Gericht anerkennen, das dafür zuständig wäre, und solange der Kongress von loyalen Parteifreunden dominiert wird. Was bleibt, ist das Urteil der Geschichte. Und das, so hat die Geschichte gezeigt, kommt manchmal später als erwartet – und manchmal gar nicht.

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